Bei fehlendem Eingliederungswillen - wovon aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens ohne weiteres ausgegangen werden durfte - können nämlich die beruflichen Massnahmen ohne Einhaltung des Mahnund Bedenkverfahrens eingestellt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016, E. 5.1, m.w.H.). Eine Verweigerung von Rentenleistungen mit der blossen Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten bei der beruflichen Eingliederung verletzt, kommt hingegen nicht in Frage: