Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Januar 2014 auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hingewiesen; ob damit die Anforderungen an das von Art. 21 Abs. 4 ATSG geforderte Mahn- und Bedenkzeitverfahren erfüllt sind, kann letztlich offengelassen werden. Bei fehlendem Eingliederungswillen - wovon aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens ohne weiteres ausgegangen werden durfte - können nämlich die beruflichen Massnahmen ohne Einhaltung des Mahnund Bedenkverfahrens eingestellt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016, E. 5.1, m.w.