Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 2 IVG), wozu insbesondere auch die Massnahmen beruflicher Art zählen. Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht vor, dass dann, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, widersetzt oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können.