c. Dem Beschwerdeführer ist somit beizupflichten, dass es bei der gegebenen Sachlage tatsächlich verfrüht war, abschliessend zu beurteilen, ob auf die Meinung von Dr. E___ abgestellt werden kann oder nicht. Die Vorinstanz hat zunächst weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vorzunehmen, um den Sachverhalt unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes vollständig zu klären. Die Sache wird aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht