Da diese Einschätzung - wie in E. 2.3 bereits dargelegt wurde - bei einer Gesamtbetrachtung der Unterlagen im IV-Dossier nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint und Dr. E___ zudem gar nicht über allseits aktuelle Unterlagen für seine Beurteilung verfügte, durfte die Vorinstanz nicht einfach davon absehen, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Diese Abklärungen haben grundsätzlich vor Erlass der verfahrensabschliessenden Endverfügung zu erfolgen (vgl. BGE 132 V 368, E. 6.1 f.; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 13 ff. zu Art. 43, m.w.H.).