b. Die Vorinstanz kann ihre Annahme in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei zu 100% arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit, letztlich einzig mit der entsprechenden Einschätzung ihres eigenen RAD-Arztes, Dr. E___, begründen. Da diese Einschätzung - wie in E. 2.3 bereits dargelegt wurde - bei einer Gesamtbetrachtung der Unterlagen im IV-Dossier nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint und Dr. E___ zudem gar nicht über allseits aktuelle Unterlagen für seine Beurteilung verfügte, durfte die Vorinstanz nicht einfach davon absehen, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen.