Zusammengefasst bestehen damit gleich in mehrfacher Hinsicht Unklarheiten und Unsicherheiten bezüglich der Schlussfolgerung von Dr. E___, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Trotzdem hat die Vorinstanz ihre Annahme in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Seite 11 Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, auf die entsprechende Schlussfolgerung von Dr. E___ abgestützt.