In ihren Berichten wurde lediglich ein Pensum von 50% in einer adaptierten Tätigkeit als grundsätzlich zumutbar bezeichnet. In welchem Ausmass eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich wäre, wurde in den Arztberichten offengelassen. Hinzu kommt, dass insbesondere die fachärztlichen Berichte der Kardiologie des KSSG gar nicht aktuell genug sind, um aus medizinischer Sicht ohne weiteres davon ausgehen zu können, dass diese auch tatsächlich den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass darstellen.