Wäre aus Sicht der Fachärzte der Kardiologie eine Steigerung auf eine volle Arbeitsfähigkeit realistisch gewesen, so ist anzunehmen, dass dies explizit so festgehalten worden wäre. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, durch entsprechende Rückfragen genauer abzuklären, welche konkrete Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter welchen Bedingungen beim Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht möglich wäre.