b. Die erste Einschätzung von Dr. E___ vom Juni 2013 (IV-act. 32) zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Maler lässt sich weder auf Berichte der behandelnden Hausärztin noch auf Berichte aus der Kardiologie des KSSG stützen. Die behandelnden Ärzte gingen im Gegensatz zu Dr. E___, der den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maler zu 50% arbeitsfähig bezeichnete, schon damals einhellig davon aus, die bisherige Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (vgl. IV-act. 18, S. 8 und IV-act. 20, S. 3, je Ziff. 1.7) und auch Dr. H