- Im ersten Bericht vom 28. November 2012 (IV-act. 23) ging Dr. H___ sinngemäss davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit derzeit zu weniger als 50% arbeitsfähig („M.E. ist die vP einzig für sehr leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum selbst vor- und nachgeben einsetzbar. Für eine UMS taugt dieses Profil aktuell nicht. M.E. müsste für eien UMS (oder AV) mind. eine 50% AF für sehr leichte Tätigkeiten bestehen“). Eine Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Maler erwähnte Dr. H___ nicht.