von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Maler aus und liess die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit offen. Der frühere Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. G___, ging bereits am 8. November 2012 davon aus, der Beschwerdeführer könne seine Tätigkeit als Maler nicht mehr aufnehmen und erachtete damals aufgrund des Gesundheitszustands eine Umschulung in eine adaptierte Tätigkeit für noch verfrüht. Er liess die Frage offen, in welchem Umfang eine adaptierte Tätigkeit künftig möglich wäre (IV-act. 20, S. 4). b. Berichte der Kardiologie KSSG