d. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei keineswegs zu 100% arbeitsfähig. Die behandelnde Hausärztin sei am 30. März 2015 lediglich „versuchsweise“ von einer 50%- igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten, ohne schweres Heben und Tragen, mit regelmässigen Pausen ausgegangen. Insgesamt werde die medizinische Problematik in den Akten ungenügend wiedergegeben, zumal er auch immer wieder unter epileptischen Anfällen leide, welche ihm eine längere Arbeit am PC verunmöglichten. Bevor über den Rentenanspruch entschieden werden könne, sei der medizinische Sachverhalt durch die Vorinstanz näher abzuklären.