c. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer leidensadaptierten, d.h. körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Das Validen- und Invalideneinkommen bezifferte die Vorinstanz mit je Fr. 58‘784. Das von der Vorinstanz angenommene Valideneinkommen lässt sich grundsätzlich schlüssig auf das Einkommen zurückführen, das der Beschwerdeführer im Jahr vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erzielte (vgl. IV-act. 16, S. 2);