b. Zwischen den Parteien umstritten ist der Rentenanspruch und damit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Während die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei nicht invalid, geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, Anspruch auf mindestens eine Dreiviertel Invalidenrente zu haben. Der Beschwerdeführer hält einen konkreten Einkommensvergleich allerdings noch für verfrüht, da der medizinische Sachverhalt noch gar nicht genügend abgeklärt worden sei.