Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei Versicherten, die ohne Gesundheitsbeschränkung vollzeitig erwerbstätig waren - was auf die Situation des Beschwerdeführers zutrifft -, gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei