Gemäss Art. 28 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei Versicherten, die ohne Gesundheitsbeschränkung vollzeitig erwerbstätig waren - was auf die Situation des Beschwerdeführers zutrifft -, gemäss Art.