I. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 11. August 2015 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 8. September 2015 (act. 4) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Mit Verfügung vom 15. September 2015 (act. 7) gewährte der Einzelrichter im Verfahren ERV 15 48 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und beauftragte RA B___ mit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Am 20. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik (act. 10) ein und hielt an seinen Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.