Seite 3 H. Mit Vorbescheid vom 30. April 2015 (IV-act. 73) bzw. Verfügung vom 18. Juni 2015 (IV-act. 79) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, gestützt auf die ärztlichen Angaben sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar, weshalb er keinen Rentenanspruch habe.