F. Am 13. Mai 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm (erneut) Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung gewähre (IV-act. 57). In der Folge lud sie ihn mehrmals zu einem Gespräch ein (IV-act. 58, 59, 60, 61 und 62). Den ersten zwei Terminen blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern, für die restlichen Termine meldete er sich kurzfristig telefonisch ab, weshalb die beruflichen Massnahmen am 25. November 2014 erneut erfolglos abgeschlossen werden mussten (IV-act. 63 und 64).