D. Am 15. Januar 2014 meldete der Beschwerdeführer sich wegen seiner Herzinsuffizienz erneut bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug an (IV-act. 44). Die Vorinstanz machte ihn hierauf ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und ersuchte um Unterzeichnung einer Mitwirkungserklärung, ansonsten auf sein erneutes Gesuch nicht eingetreten werde (IV-act. 47). Nach einer weiteren Mahnung reichte der Beschwerdeführer die unterzeichnete Mitwirkungserklärung ein (IV-act. 49).