Seite 2 C. In der Folge bot die Vorinstanz dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen an (IV-act. 35). Nachdem der Beschwerdeführer den Gesprächsterminen über die Eingliederungsmöglichkeiten wiederholt unentschuldigt ferngeblieben war, schloss die Vorinstanz die beruflichen Massnahmen schliesslich erfolglos ab (IV-act. 41 und 42).