a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung vom 18.06.2015 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer mit Wirkung spätestens ab Juli 2013 eine ¾ IV-Rente zuzusprechen; 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 18.06.15 aufzuheben, und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt