der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Klägerin über deren Anwältin, die Beklagte über deren Anwalt und an das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der vorsitzende Oberrichter: Der Obergerichtsschreiber: Dr. Simon Graf lic. iur. Joachim Kürsteiner versandt am: 22.06.17