Seite 9 scheint eine der Klägerin zulasten der Beklagten zuzusprechende Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'100.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen (Art. 53 Abs. 3 und Art. 59 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 [VRPG; bGS 143.1]). Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage hat die Beklagte der Klägerin ab 1. August 2013 und unverändert auch ab 1. Januar 2014 Renten in Höhe von jährlich Fr. 22‘433.10 auszurichten.