Seite 8 verzinsen. Die zu zahlenden Verzugszinsen ergeben sich dabei in erster Linie aus deren Reglement. In Art. 45 Abs. 6 der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Verordnung über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden ist zwar die Rede von Verzugszinsen, doch betreffen diese die beim Austritt aus der Pensionskasse fällige Freizügigkeitsleistung. In lit. K des seither gültigen PKAR-VR wird der Verzugszins als Zinssatz gemäss Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (FZV; SR 831.425) definiert.