3. Die Berechnung des Nachzahlungsbetrags kann der Pensionskasse überlassen werden, zumal auch die Klägerin im Rechtsbegehren vom 9. Dezember 2013 diesbezüglich keinen Betrag nannte und das Bundesgericht im vorliegend umzusetzenden Entscheid festhielt, das Obergericht habe über den eingeklagten Rentenbetrag masslich zu befinden (BGer a.a.O., Erw. 4 und 5). Der von der Pensionskasse festzulegende Nachzahlungsbetrag ist zu