Zu klären ist ferner die Frage, ob die Kinderzulagen zum mutmasslich entgangenen Verdienst zu addieren sind. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) unterstehen obligatorisch in der AHV versicherte Selbständigerwerbende seit 1. Januar 2013 diesem Gesetz. Obligatorisch versichert sind u.a. die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]).