Nach Art. 26 Abs. 1 des ab 1. Januar 2014 gültigen Vorsorgereglements (VR) der PKAR werden die Leistungen herabgesetzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des letzten Jahreslohns vor Eintritt des versicherten Ereignisses bzw. die Leistungen gemäss BVG 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach den Übergangsbestimmungen (Art. 42 PKAR-VR) werden die per 31. Dezember 2013 bereits laufenden Renten in unveränderter Höhe weiterhin ausgerichtet (Abs. 1 Satz 1), doch richten sich die Höhe und die Kürzungsbestimmungen infolge Überversicherung bei den anwartschaftlichen Leistungen nach dem Vorsorgereglement (Abs. 1 Satz 2).