1.1 Nach der in Ausführung von Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) in der bis Ende 2016 gültigen Fassung - in zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 130 V 445 Erw. 1, 141 V 657 Erw. 3.5.1) - ergangenen Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen-