B.3 Die Beklagte unterbreitete mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 innert erstreckter Frist einen Vorschlag, wobei sie bei der Berechnung der Überentschädigung zwischen der Zeit von Anfang August bis Ende Dezember 2013, in der der Rentenanspruch insgesamt Fr. 20'779.80 betrage, und der Zeit danach unterschied, in der nach BVG ein Anspruch von Fr.18'875.40 bestehe.