a) der Klägerin: 1. Den Hinterlassenen seien ab 1. August 2013 eine Witwenrente von Fr. 22‘463.40 pro Jahr und zwei Waisenrenten von je Fr. 7‘488.-- pro Jahr zuzusprechen. 2. Auf eine Kürzung der Hinterlassenenrenten der Pensionskasse sei ab 1. August .2013 zu verzichten. 3. Die ausstehenden Rentenleistungen seien mit 5% zu verzinsen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Beklagten: Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Klägerin. Sachverhalt