7.5 Aus dem Invalideneinkommen von Fr. 49'303.-- und dem Valideneinkommen von Fr. 68'571.-- errechnet sich ein Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 Erw. 3.2, 142 V 178 Erw. 2.5.8.2) 28%. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. 8. 8.1 Vorliegend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 UVG).