resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 134 V 392 Erw. 6.2), die - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach Art. 22 UVG ab dem Monat, in dem eine Altersrente bezogen oder das Rentenalter erreicht wurde, nicht mehr revidiert werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2015 vom 8. April 2016 Erw. 3.2).