Rechtsprechungsgemäss wirkt sich diese im Vergleich zur allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung in aller Regel nämlich rentenvermindernd aus (BGE 122 V 418 Erw. 3a), da sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von den Verhältnissen einer Versicherten mittleren Alters auszugehen ist, was sich zwar regelmässig in geringeren Invaliditätsgraden und damit zuungunsten der Versicherten niederschlägt, aber gerade der Sinn der betreffenden Bestimmung ist (BGE 122 V 418 Erw. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2015 vom 26. Februar 2016 Erw. 4.3). Mit der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade