, erscheinen die beiden in der erwähnten Bestimmung angeführten Modalitäten als nicht einschlägig, zumal die unfallbedingte Gesundheitsschädigung gegenüber altersbedingten physiologischen Einschränkungen, von denen vorliegend nicht die Rede war, eindeutig im Vordergrund steht. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Anwendung der Vorschrift zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken sollte. Rechtsprechungsgemäss wirkt sich diese im Vergleich zur allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung in aller Regel nämlich rentenvermindernd aus (BGE 122 V 418 Erw.