Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden ohne Unfall bei der D___ AG - nach deren Angaben wäre das Einkommen im Jahr 2014 gleich wie vor dem Unfall - als Allrounderin weitergearbeitet bzw. das Pensum altershalber reduziert hätte (vgl. BGE 134 V 392 Erw. 6.2), erscheinen die beiden in der erwähnten Bestimmung angeführten Modalitäten als nicht einschlägig, zumal die unfallbedingte Gesundheitsschädigung gegenüber altersbedingten physiologischen Einschränkungen, von denen vorliegend nicht die Rede war, eindeutig im Vordergrund steht.