Seite 12 7.2 Die Beschwerdeführerin weist ferner auf die Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV hin. Demnach sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine Versicherte im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufgenommen wird oder das vorgerückte Alter sich erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt.