Auch anderweitige zusätzliche medizinische Abklärungen erscheinen im vorliegenden Fall angesichts des seit längerem unveränderten medizinischen Zustandes und des der Versicherung zustehenden grossen Ermessensspielraums hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen als entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 Erw. 3.1, 9C_578/2015 vom 13. Januar 2016 Erw. 1.3).