5.4 Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin angeregten EFL hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche aufgrund der nachvollziehbaren und zutreffenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht notwendig war und ist, sodass ein allfälliger Nutzen aus diesem Mehraufwand nicht ersichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 Erw. 3.4). Auch anderweitige zusätzliche medizinische Abklärungen erscheinen im vorliegenden Fall angesichts des seit längerem unveränderten medizinischen Zustandes und des der Versicherung zustehenden grossen