Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_525/2010 vom 21. September 2010 Erw. 3.2.2.2, 8C_94/2012 vom 29. März 2012 Erw. 3.2, 8C_217/2015 vom 28. August 2015 Erw. 2.2.1).