5.3 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, eine allfällige faktische Einhändigkeit sei ungenügend abgeklärt worden, ist entgegenzuhalten, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 Erw. 3.1), und dies selbst bei faktischer Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand (Urteile des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 Erw. 3.4, 8C_32/2015 vom 23. Februar 2015 Erw. 4). Abgesehen davon ist bei der Beschwerdeführerin nicht von einer eigentlichen Einhändigkeit, sondern lediglich von einer beschränkten Verwendbarkeit des linken Arms gemäss den von Dr. E