Seite 8 Folgen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestmöglich zu mildern. Dabei können jedoch lediglich Verhaltensweisen verlangt werden, die nach den gesamten Umständen objektiv und subjektiv als zumutbar erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2014 vom 24. Oktober 2014 Erw. 4.1), unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere der beruflichen und sozialen Stellung der versicherten Person (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189;