Seite 6 derungsmassnahmen abgeschlossen sind - bei mindestens 10%iger Invalidität auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 und 19 UVG). Eine Heilbehandlung auf Kosten der Unfallversicherung ist nach Festsetzung der Rente nur möglich zur Erhaltung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG).