bei 70° liege, sei diesbezüglich nicht entscheidend. Zufolge Verweigerung der zumutbaren Implantation einer inversen Schulterarthroplastik, womit eine deutliche Verbesserung ohne besondere Risiken möglich wäre, seien nur die beim erwarteten Erfolg der Massnahme geschuldeten Leistungen zu erbringen. Hinsichtlich der Berücksichtigung des vorgerückten Alters seien die persönlichen Voraussetzungen zwar gegeben, die sachlichen jedoch fraglich. Abgesehen davon verkenne die Beschwerdeführerin ohnehin, dass ihr dies gar nicht nützen würde, da im mittleren Alter nicht von einem höheren als dem von der AXA verwendeten Valideneinkommen ausgegangen werden könnte.