Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit die Rügen der Beschwerdeführerin an der Festlegung des Valideneinkommens in der angefochtenen Verfügung berechtigt sind oder nicht. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, zunächst den Sachverhalt - einerseits bezüglich des Gesundheitszustands in psychischer Hinsicht und der daraus resultierenden Einschränkungen mit Bezug auf den Erwerbs- und Tätigkeitsbereich, andererseits bezüglich der konkreten Einschränkungen sowohl in physischer als psychischer Hinsicht im