2.12 Die Vorinstanz wird aus diesem Grund angewiesen, die konkreten Einschränkungen im Haushaltsbereich mit einem Haushaltsbericht genauer abzuklären. Dabei stehen die physischen Einschränkungen aufgrund des Rückenleidens im Vordergrund; je nach Resultat der weiteren Abklärungen mit Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin werden allenfalls zusätzliche Einschränkungen in psychischer Hinsicht ebenfalls miteinzubeziehen sein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2009 vom 5. November 2009, E. 6.1).