2.9 Beim Assessmentgespräch vom 29. Juli 2013 (IV-act. 20) erwähnte die Beschwerdeführerin, sie wohne mit ihrem Ehemann in einem Bauernhaus mit Umschwung; offenbar werden Kleintiere gehalten. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass sowohl ihre angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin als auch die Haushaltsführung aus schwereren und leichteren Arbeiten bestehe und es ist nachvollziehbar, dass schon allein bei Berücksichtigung der von Dr. C___ beschriebenen Einschränkungen aufgrund der Rückenbeschwerden zumindest ein Teil der üblicherweise anfallenden Hausarbeiten nicht mehr von der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt werden können.