2.8 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin bereits aufgrund ihrer Beeinträchtigungen infolge der Rückenbeschwerden zu 100% arbeitsunfähig ist. Dr. C___ hat als rückenadaptierte Tätigkeit eine Tätigkeit ohne Hubbelastungen über 5 kg, Wechsel von Gehen, Stehen, Sitzen, gegebenenfalls auch Liegen, keine Arbeiten in starrer Körperhaltung und Inklination und Rotation, keine Arbeiten über Schulterhöhe und keine Arbeiten in kalter und zugiger Umgebung bezeichnet (IV-act. 35, S. 3).