So wie sich die Aktenlage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentierte, erscheint die Beurteilung, die Beschwerdeführerin leide nicht unter invalidisierenden psychischen Gesundheitsstörungen, zu wenig fundiert und damit zumindest verfrüht. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht weitere Sachverhaltsabklärungen zu den psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vornimmt, bevor sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend beurteilt.